I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im Mai 2008 aus der Türkei kommend über den Flughafen Frankfurt/Main in das Zollgebiet der Union ein, wo sie den sog. grünen Ausgang benutzte, obwohl sie, wie bei einer Überprüfung festgestellt wurde, in ihrer Handtasche mehrere goldene Armreifen mit sich führte. Für diese Waren erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Einfuhrabgaben.
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