BFH - Beschluss vom 07.09.2012
II B 45/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1252/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung von Erbschaftssteuer für ein bebautes Grundstück mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.09.2012 - Aktenzeichen II B 45/12

DRsp Nr. 2012/20464

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung von Erbschaftssteuer für ein bebautes Grundstück mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ein von einem Nießbraucher auf dem belasteten Grundstück errichtetes Gebäude steht in dessen Eigentum und ist daher bewertungsrechtlich ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. 2. NV: Um die Abweichung des angefochtenen Urteils des FG von einer anderen Entscheidung ordnungsgemäß darzulegen, muss der Beschwerdeführer auch ausführen, dass in beiden Entscheidungen über dieselbe Rechtsfrage entschieden worden sei und dass es sich um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handle. 3. NV: Mit der Rüge, das FG habe fehlerhaft entschieden, wird im Regelfall kein Grund für die Zulassung der Revision geltend gemacht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, liegen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zuzulassen.