BFH - Beschluss vom 22.04.2015
X B 156/14
Normen:
EStG § 7g Abs. 1; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1 lit. a a.F.;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1087
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3201/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung des Betriebsvermögens zweier von einem Steuerpflichtigen geführter Betriebe mit Verrechnung von Forderungen untereinander

BFH, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen X B 156/14

DRsp Nr. 2015/9719

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung des Betriebsvermögens zweier von einem Steuerpflichtigen geführter Betriebe mit Verrechnung von Forderungen untereinander

NV: Führt ein Steuerpflichtiger mit zwei Betrieben Verrechnungskonten, die dazu dienen, Zahlungen demjenigen Betrieb zuzuordnen, an den sie zwar tatsächlich nicht geleistet sind, in den sie aber wirtschaftlich gehören, so sind die Salden dieser Verrechnungskonten in die Ermittlung der Betriebsvermögen der beiden Betriebe einzubeziehen.

Führt einer Steuerpflichtiger mit zwei Betrieben Verrechnungskonten, die dazu dienen, Zahlungen demjenigen Betrieb zuzuordnen, an den sie zwar tatsächlich nicht geleistet sind, zu dem sie aber wirtschaftlich gehören, so sind die Salden dieser Verrechnungskonten in die Ermittlung der Betriebsvermögen der beiden Betriebe einzubeziehen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2014 3 K 3201/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1 lit. a a.F.;

Gründe