BFH - Beschluss vom 31.01.2014
X B 52/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 860
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3551/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 31.01.2014 - Aktenzeichen X B 52/13

DRsp Nr. 2014/6133

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. NV: Misst das FG einer Aussage gerade deswegen geringen Beweiswert zu, weil es sich um die Aussage eines Angehörigen handelt, so ist gleichgültig, ob diese Aussage im Wege der Zeugenvernehmung oder der Parteivernehmung/Beteiligtenvernehmung gewonnen wurde. 2. NV: Das FG ist nicht generell verpflichtet, nach einer Zeugen- oder Partei-/Beteiligtenvernehmung deren Beweiswert zu erörtern. 3. NV: Folgt das FG dem Vortrag des Steuerpflichtigen, dem zufolge bestimmte betriebliche Kennzahlen signifikant zu seinen Gunsten von Durchschnittswerten abweichen, so ist es nicht ohne Weiteres zu beanstanden, wenn im Rahmen einer Schätzung andere Kennzahlen zu Lasten des Steuerpflichtigen von den Durchschnittswerten abweichen. 4. NV: In der Rechtsprechung des BFH existiert kein allgemeiner Rechtssatz dahin, dass bei jedweder Schätzung stets eine Vermögenszuwachsrechnung oder Geldverkehrsrechnung erstellt werden müsste. 5. NV: Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FG ohne Beweiserhebung dem Tatsachenvortrag des Steuerpflichtigen folgt, auch wenn es hieraus für diesen nachteilige Schlüsse zieht.