BFH - Beschluss vom 17.03.2015
XI B 11/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 851
Vorinstanzen:
Finanzgericht des Saarlandes, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1063/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung des Grenzbetrages für die Einkünfte eines Kindergeld berechtigten KindesUmfang des Werbungskostenabzugs für Fahrten eines Auszubildenden zur Ausbildungsbetriebsstätte

BFH, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen XI B 11/14

DRsp Nr. 2015/7300

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung des Grenzbetrages für die Einkünfte eines Kindergeld berechtigten Kindes Umfang des Werbungskostenabzugs für Fahrten eines Auszubildenden zur Ausbildungsbetriebsstätte

1. NV: Maßgeblich für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision. Eine Rechtsfrage ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt ist, auch wenn diese erst nach Einlegung der NBZ ergangen ist. 2. NV: In einem solchen Fall ist die Revision auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes zuzulassen, wenn der BFH die betreffende Rechtsfrage nach Ergehen des FG-Urteils so wie das FG beantwortet hat.

Der Ausbildungsbetrieb ist regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG, wenn ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielt, dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet ist und diesen fortdauernd aufsucht, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. Dezember 2013 2 K 1063/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.