BFH - Beschluss vom 20.02.2014
XI B 85/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 828
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3909/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung von Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers zum Regel- und zum ermäßigten Umsatzsteuersatz mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen XI B 85/13

DRsp Nr. 2014/6119

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung von Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers zum Regel- und zum ermäßigten Umsatzsteuersatz mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Eine tatsächliche Verständigung der Beteiligten darüber, in welchem Umfang ein Unternehmer Umsätze zum Regelsteuersatz und Umsätze zum ermäßigten Steuersatz ausgeführt hat, ist zulässig, wenn diese Aufteilung geschätzt werden muss. Eine Verständigung über einen vom Gesetz abweichenden Steuersatz, die unzulässig wäre, liegt darin regelmäßig nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zusammen mit seinem Vater, C, Gesellschafter der X-GbR (GbR). Nach dem Tod des C ist dessen Beteiligung auf den Kläger als Rechtsnachfolger übergegangen.

Gegenstand des Unternehmens der GbR war in den Streitjahren der Betrieb eines Restaurants, einer Kneipe, eines Biergartens sowie von Verkaufsständen.

Die GbR führte in den Streitjahren (2003 bis 2006) sowohl Umsätze zum ermäßigten Steuersatz als auch Umsätze zum Regelsteuersatz aus, wobei sie den Umsatz mehrerer Verkaufsstände sowie die Umsätze auf einer Terrasse pauschal im Verhältnis 50:50 aufteilte.