BFH - Beschluss vom 24.07.2017
VII B 165/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ZK Art. 236; ZK Art. 239; UZK Art. 116 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 371
BFH/NV 2017, 1637
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 160/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erstattung von Zoll- und Ausgleichszinsen für wieder ausgeführte Waren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen VII B 165/16

DRsp Nr. 2017/14601

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erstattung von Zoll- und Ausgleichszinsen für wieder ausgeführte Waren mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Bei Art. 116 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK handelt es sich um Vorschriften des materiellen Rechts, die nicht für vor Inkrafttreten der Regelungen entstandene Sachverhalte gelten.

Verfahrensvorschriften sind im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2016 4 K 160/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ZK Art. 236; ZK Art. 239; UZK Art. 116 Abs. 1;

Gründe