BFH - Beschluss vom 18.10.2013
X B 135/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 22 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 156
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 87/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung kostenfreien Wohnens als sonstige Einkünfte bei Sonderausgabenabzug des Gewährenden mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 18.10.2013 - Aktenzeichen X B 135/12

DRsp Nr. 2013/24884

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung kostenfreien Wohnens als sonstige Einkünfte bei Sonderausgabenabzug des Gewährenden mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Auch nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung liegen Einkünfte des Berechtigten nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG a.F. in Gestalt von Versorgungsleistungen (jetzt § 22 Nr. 1b EStG) vor, wenn ihm kostenfreies Wohnen zu gewähren ist und diese Aufwendungen beim Verpflichteten Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind. 2. NV: Die Einkünfte beschränken sich der Höhe nach auf die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden nutzungsbedingten Kosten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 22 Nr. 1 S. 1;

Gründe

I. Der verstorbene Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vererbte der gemeinsamen Tochter (T) ein Grundstück, belastet mit einem Vermächtnis zugunsten der Klägerin. Nach § 4 des Testaments hatte T der Klägerin "ein kostenfreies Wohnen in unserer Wohnung zu gewähren".