BFH - Beschluss vom 26.04.2023
X B 102/22
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 91a Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 63; EStG § 22 Nr. 5; EStG 2017;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 213
BFH/NV 2023, 824
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1328/22

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung einer Einmalzahlung aus einem Pensionsfonds mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 26.04.2023 - Aktenzeichen X B 102/22

DRsp Nr. 2023/6526

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung einer Einmalzahlung aus einem Pensionsfonds mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage

1. NV: Das FG ist nicht grundsätzlich verpflichtet, einen Prozessbevollmächtigten oder einen selbst rechtskundigen Beteiligten, der auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet hat, darauf hinzuweisen, dass auch eine Teilnahme im Wege der Videokonferenz möglich ist (§ 91a FGO). 2. NV: Für die Steuerbarkeit der Leistungen aus einem Pensionsfonds gemäß § 22 Nr. 5 EStG kommt es nicht darauf an, ob die Steuerbefreiung der früheren Beitragszahlungen gemäß § 3 Nr. 63 EStG materiell-rechtlich zu Recht gewährt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 20.09.2016 – X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 15).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 08.09.2022 – 11 K 1328/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 91a Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 63; EStG § 22 Nr. 5; EStG 2017;

Gründe

I.