BFH - Beschluss vom 30.05.2023
VIII B 15/22
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; KStG 2014; EStG 2014;
Fundstellen:
BB 2023, 1429
GmbHR 2023, 1172
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2233/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung eines als verdeckte Gewinnausschüttung behandelten Vermögensvorteils mangels Darlegung eines DivergenzfallsBegriff der verdeckten Gewinnausschüttung bei ungleichen Beträgen des gewährten Vermögensvorteils und der Minderung des Gewinns der Kapitalgesellschaft

BFH, Beschluss vom 30.05.2023 - Aktenzeichen VIII B 15/22

DRsp Nr. 2023/7585

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung eines als verdeckte Gewinnausschüttung behandelten Vermögensvorteils mangels Darlegung eines Divergenzfalls Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung bei ungleichen Beträgen des gewährten Vermögensvorteils und der Minderung des Gewinns der Kapitalgesellschaft

NV: Eine vGA gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG setzt nicht voraus, dass der dem Anteilseigner gewährte Vermögensvorteil der Minderung des Unterschiedsbetrags bei der Gesellschaft bei einer vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entspricht.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.12.2021 – 12 K 2233/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; KStG 2014; EStG 2014;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist weder wegen der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Rechtsfortbildung zuzulassen.