BFH - Beschluss vom 08.08.2023
VIII B 22/22
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; FGO § 79 Abs. 2, § 91, § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1941
BFH/NV 2023, 1186
DStR 2023, 2742
DStRE 2023, 1354
FamRZ 2023, 1675
ZInsO 2023, 2056
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 70/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften eines Rechtsanwalts aus einer maklerähnlichen Tätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen VIII B 22/22

DRsp Nr. 2023/10956

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften eines Rechtsanwalts aus einer maklerähnlichen Tätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass nicht jede mit dem Berufsrecht vereinbare Tätigkeit eines Rechtsanwalts als freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beurteilen ist. Für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kommt es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art und Umfang der berufsrechtlich zulässigen Rechtsanwaltstätigkeit danach nicht an.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.12.2021 - 13 K 70/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; FGO § 79 Abs. 2, § 91, § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Voraussetzungen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dargelegten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.