BFH - Urteil vom 28.01.2015
X B 103/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2384/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung von Umsatzsteuererstattungen in der Insolvenz des Steuerpflichtigen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen X B 103/14

DRsp Nr. 2015/4540

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung von Umsatzsteuererstattungen in der Insolvenz des Steuerpflichtigen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht gegeben, wenn die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ausschließlich den nichttragenden Teil der Entscheidungsgründe betrifft und daher in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2014 9 K 2384/10 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners (S), der gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb von Spielhallen erzielte. Im Jahr 2004 schloss S die Spielhallen und gab die Erlaubnisurkunden zurück. Am 17. März 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.