I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos Klage wegen Umsatzsteuer 2008 und auf Feststellung der Nichtigkeit der "Steuerbeträge aus den Jahren 2002 bis einschließlich 2012 und fortfolgend, einschließlich der Feststellung der Nichtigkeit der Steuergesetzgebung".
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. November 2013 erschien der Kläger mit einem Bevollmächtigten und legte die Kopie einer Vollmacht vom 12. November 2013 vor. Diese gilt für alle Instanzen und umfasst u.a. die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen.
Das Urteil des FG vom 26. November 2013 wurde laut Postzustellungsurkunde am 6. Dezember 2013 durch Einlegung des Schriftstücks in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten zugestellt.
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