BFH - Beschluss vom 12.02.2019
X B 90/18
Normen:
AO § 146 Abs. 2b, § 393 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 216
BFH/NV 2019, 513
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 168/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes zur Erzwingung der Mitwirkung an einer Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen X B 90/18

DRsp Nr. 2019/5263

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes zur Erzwingung der Mitwirkung an einer Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Rechtsfrage, ob das im Steuerstrafverfahren geltende Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO auch der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO entgegensteht, ist jedenfalls nicht von so offensichtlich grundsätzlicher Bedeutung, dass auf jegliche Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und der hierzu bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten verzichtet werden könnte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29. Mai 2018 4 K 168/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 2b, § 393 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.