Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellung der Verletzung des Steuergeheimnisses durch Weitergabe von Akten an die Ermittlungsbehörden mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen V S 5/14 (PKH)
DRsp Nr. 2014/11249
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellung der Verletzung des Steuergeheimnisses durch Weitergabe von Akten an die Ermittlungsbehörden mangels grundsätzlicher Bedeutung
NV: Der nicht vertretene Antragsteller muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO zumindest in laienhafter Weise darlegen, dass ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2FGO gegeben sein könnte.
1. Mit dem Einwand einer unzutreffenden Beweiswürdigung und damit einer (vermeintlich) fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Finanzgericht kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.2. Über ein pauschal und ohne konkrete Gründe gestelltes und damit offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch darf das Gericht in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, ohne dass es einer vorangehenden dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters oder eines gesonderten Beschlusses bedarf.3. Die Übertragung des Rechtsstreits durch den Senat des Finanzgerichts auf eines seiner Mitglieder als Einzelrichter ist unanfechtbar und unterliegt gem. § 124 Abs. 2FGO auch nicht der Beurteilung durch die Revision.
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