Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.06.2019 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Streitfall wirft entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf. Auch der gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), die Vorentscheidung des Finanzgerichts (FG) sei eine Überraschungsentscheidung und verletze den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs, liegt nicht vor.
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