BFH - Beschluss vom 02.08.2012
VII B 64/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AmfG § 4; AO § 191;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 205
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1843/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Geltendmachung von Wertersatz wegen der Veräußerung eines anfechtbar übertragenen Grundstücks mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen VII B 64/12

DRsp Nr. 2013/123

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Geltendmachung von Wertersatz wegen der Veräußerung eines anfechtbar übertragenen Grundstücks mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Die Frage, ob ein angefochtener Duldungsbescheid auch dann noch hinreichend bestimmt ist, wenn er unter einem Änderungsvorbehalt ergeht und nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang eine Änderung vorbehalten ist, kann nur aufgrund des genauen Inhalts des jeweiligen Verwaltungsakts und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, weshalb sie einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. 2. NV: Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Duldungsbescheids hat sich auch auf die Höhe des vom FA geforderten Betrags und auf die vom Adressaten der Duldungsverfügung geltend gemachten Entreicherungspositionen zu erstrecken.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AmfG § 4; AO § 191;

Gründe