I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit März 2008 mit der Beigeladenen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnert. Die Lebenspartnerinnen hatten im Jahr 2009 ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland. Sie reichten für den Veranlagungszeitraum 2009 eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ein und beantragten die Zusammenveranlagung. Für die Klägerin wurden dabei nur Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 233 € erklärt. Zum 31. Dezember 2008 war für die Klägerin ein verbleibender Verlustvortrag in Höhe von 6.672 € festgestellt worden. Insoweit beantragten die Lebenspartnerinnen diesen nicht im Veranlagungszeitraum 2009 zu verrechnen, sondern weiter vorzutragen.
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