BFH - Beschluss vom 12.09.2012
III B 3/12
Normen:
EStG § 26; EStG § 26b; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 59
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1842/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gemeinsame Veranlagung gleichgeschlechtlicher Partner einer Lebensgemeinschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen III B 3/12

DRsp Nr. 2012/22058

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gemeinsame Veranlagung gleichgeschlechtlicher Partner einer Lebensgemeinschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, so genügt er den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, wenn er zwar Passagen aus der vermeintlichen Divergenzentscheidung zitiert, diesen aber keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus der angefochtenen Finanzgerichtsentscheidung gegenüberstellt.

Normenkette:

EStG § 26; EStG § 26b; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit März 2008 mit der Beigeladenen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnert. Die Lebenspartnerinnen hatten im Jahr 2009 ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland. Sie reichten für den Veranlagungszeitraum 2009 eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ein und beantragten die Zusammenveranlagung. Für die Klägerin wurden dabei nur Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 233 € erklärt. Zum 31. Dezember 2008 war für die Klägerin ein verbleibender Verlustvortrag in Höhe von 6.672 € festgestellt worden. Insoweit beantragten die Lebenspartnerinnen diesen nicht im Veranlagungszeitraum 2009 zu verrechnen, sondern weiter vorzutragen.