I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für die Jahre 2000 bis 2005 einzeln zur Einkommensteuer und änderte die Bescheide, nachdem sie durch Unterzeichnung der sog. Anlage U dem Abzug ihrer vom Beigeladenen bezogenen Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zugestimmt hatte. Die Einsprüche gegen die geänderten Bescheide wies das FA als unbegründet zurück.
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