BFH - Beschluss vom 24.01.2013
III B 113/11
Normen:
EStG § 26 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 726
FamRZ 2013, 626
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 302/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gemeinsame Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 24.01.2013 - Aktenzeichen III B 113/11

DRsp Nr. 2013/4462

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gemeinsame Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Eheleute können auch in einer Wohnung dauernd getrennt leben; diese Möglichkeit sieht § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich vor. 2. NV: Das FG genügt seiner Begründungs- und Beachtungsplicht, wenn es die für seine Beurteilung wesentlichen Gründe nennt --hier eine Trennungsvereinbarung, die Aussage vor der Steuerfahndungsstelle und die Unterzeichnung und Einreichung der Anlage U-- und vom Kläger vorgetragene Argumente für das Fortdauern der ehelichen Gemeinschaft --insb. gemeinsamer Erwerb von Couchgarnitur und Küche-- ohne nähere Begründung als nicht überzeugend zurückweist.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für die Jahre 2000 bis 2005 einzeln zur Einkommensteuer und änderte die Bescheide, nachdem sie durch Unterzeichnung der sog. Anlage U dem Abzug ihrer vom Beigeladenen bezogenen Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zugestimmt hatte. Die Einsprüche gegen die geänderten Bescheide wies das FA als unbegründet zurück.