BFH - Beschluss vom 19.02.2014
I B 14/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 880

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gerichtsinterne Zuständigkeit des entscheidenden Spruchkörpers

BFH, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen I B 14/13

DRsp Nr. 2014/6631

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gerichtsinterne Zuständigkeit des entscheidenden Spruchkörpers

NV: Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt nur dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 und § 119 Nr. 1 FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt. Dies ist nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, d.h. dann der Fall, wenn das erkennende Gericht seine Zuständigkeit aufgrund schlechthin unvertretbarer, mithin sachfremder und damit willkürlicher Erwägungen angenommen hat.

Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt nur dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 u. § 119 Nr. 1 FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter darstellt. Dies ist nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, d.h. nur dann der Fall, wenn das erkennende Gericht seine Zuständigkeit aufgrund schlechthin unvertretbarer, mithin sachfremder und damit willkürlicher Erwägungen angenommen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 1;

Gründe