Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor. Vielmehr setzt sich das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil mit dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) herausgestellten Urteil des BFH vom 21. Februar 1991 IX R 265/87 (BFHE 163, 560, BStBl II 1992, 718) auseinander und zieht daraus lediglich andere als die von der Klägerin für richtig erachteten Schlüsse. Das genannte BFH-Urteil hat allein § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Gegenstand und trifft keine Aussage darüber, ob die hierfür geltenden Grundsätze auch auf den --von seiner Zielsetzung völlig anders gelagerten und daher möglicherweise anders auszulegenden-- § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) übertragbar sind. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|