BFH - Beschluss vom 31.01.2019
VII B 115/18
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d;
Fundstellen:
BB 2019, 2907
BB 2020, 2840
BFH/NV 2019, 560
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1483/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung einer Energiesteuerentlastung für gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendete Energieerzeugnisse mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen VII B 115/18

DRsp Nr. 2019/5672

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung einer Energiesteuerentlastung für gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendete Energieerzeugnisse mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine Verwendung mit zweierlei Verwendungszweck liegt nicht vor, wenn das Energieerzeugnis neben der Verwendung als Heizstoff nicht für die eigentliche Produktion des herzustellenden Produkts erforderlich ist. 2. NV: Die Ausnutzung einer bestimmten (hier inerten) Eigenschaft eines unweigerlich anfallenden Verbrennungsprodukts im Produktionsprozess reicht nicht aus, um neben der Verwendung des eingesetzten Energieerzeugnisses als Heizstoff einen weiteren Verwendungszweck zu bejahen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2018 4 K 1483/17 VE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d;

Gründe

I.