BFH - Beschluss vom 14.01.2014
III B 89/13
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 521
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3729/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung von Kindergeld mangels Verletzung des gesetzlichen Richters

BFH, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen III B 89/13

DRsp Nr. 2014/3592

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung von Kindergeld mangels Verletzung des gesetzlichen Richters

NV: Die Rechtsfrage, ob eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG auch für diejenigen Monate eines Kalenderjahres nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG einen Anspruch auf Kindergeld begründet, in denen der Antragsteller keine inländischen Einkünfte i.S. von § 49 EStG erzielt hat, ist durch die BFH-Urteile vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, vom 18. April 2013 VI R 70/11 und vom 18. Juli 2013 III R 59/11 dahingehend geklärt, dass kein solcher Anspruch besteht.

Eine Gerichtsentscheidung, in der eine mögliche Vorlage an den EuGH abgelehnt wird, verstößt nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn das Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (BFH – IV K 1/09 – 04.09.2009; BVerfG – 2 BvR 148/11 – 15.12.2011).

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;

Gründe

Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und daher gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der () durch Beschluss zurückzuweisen. Das Finanzgericht (FG) hat weder den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör verletzt noch diese ihrem gesetzlichen Richter entzogen.