BFH - Beschluss vom 23.07.2013
I B 13/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GewStG 2002 § 9 Nr. 7 S. 1 Nr. 1 u. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1948
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 101/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung mangels grundlegender Bedeutung und mangels eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen I B 13/13

DRsp Nr. 2013/22874

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung mangels grundlegender Bedeutung und mangels eines Verfahrensfehlers

NV: Zur Frage des Rechtsfortbildungsbedarfs zum Merkmal der jahrgleichen Weiterausschüttung bei einer Zwischengesellschaft, wenn die ursprüngliche Ausschüttung der Enkelgesellschaft die übrigen Tatbestandserfordernisse des § 9 Nr. 7 Satz 1 GewSt erfüllt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GewStG 2002 § 9 Nr. 7 S. 1 Nr. 1 u. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I. Streitig ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb bis 2001 eine Linienreederei in Asien. Sie war im Streitjahr 2002 zu 99,98 % an der A Ltd. (Sitz: Hongkong) beteiligt. Die A fungierte als Holdinggesellschaft ohne eigenen gewerblichen Geschäftsbetrieb und war ihrerseits im Streitjahr zu 99,99 % an der B Ltd. (Sitz: Hongkong) beteiligt. Die B betrieb in der Vergangenheit von Hongkong aus eine Linienreederei. Die A war zudem bis Ende 1997 (zuletzt mit 2,5 %) an der C Ltd. und der D Ltd. (Sitz: jeweils Liberia) beteiligt, die als Schiffsgesellschaften jeweils ein Kühlschiff vercharterten.