BFH - Beschluss vom 30.08.2012
X B 27/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 180
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2417/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewerbesteuerpflicht von Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien zur Unterbringung von Aussiedlern und Asylbewerbern mangels Darlegung eines Divergenzfalls und mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 30.08.2012 - Aktenzeichen X B 27/11

DRsp Nr. 2012/22931

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewerbesteuerpflicht von Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien zur Unterbringung von Aussiedlern und Asylbewerbern mangels Darlegung eines Divergenzfalls und mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine überlange Verfahrensdauer führt für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit von Bescheiden (Anschluss an ständige BFH-Rechtsprechung). 2. NV: Der Schätzungsbefugnis des FA steht es nicht generell entgegen, wenn Akten im FA außer Kontrolle geraten. 3. NV: Dem FG unterläuft kein Verfahrensfehler, wenn das FA Akten nicht vorlegt, weil es sie erklärtermaßen nicht mehr besitzt und deswegen nicht mehr vorlegen kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen Gewerbesteuermessbescheide, die im Wege der Schätzung ergangen sind, und rügt vor allem eine überlange Verfahrensdauer, ferner die Unzulässigkeit einer Schätzung.