BFH - Beschluss vom 15.05.2019
II B 55/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 927
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 900/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen II B 55/18

DRsp Nr. 2019/11199

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Besteuerung des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück von weniger als 95 % verstößt im Verhältnis zum nicht steuerbaren Erwerb eines entsprechenden Anteils an einer grundbesitzenden Gesellschaft nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 4. April 2018 4 K 900/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es bestehen bereits Zweifel, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Gründe für die Zulassung der Revision den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend hinreichend dargelegt hat.