BFH - Beschluss vom 30.01.2019
II B 79/17
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 415
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3725/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Grunderwerbsteuerpflicht der Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot über ein Grundstück mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen II B 79/17

DRsp Nr. 2019/4876

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Grunderwerbsteuerpflicht der Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot über ein Grundstück mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG setzen als weiteres —ungeschriebenes— Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7. Juni 2017 8 K 3725/14 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).