Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht das Anliegen der Klägerin zutreffend erfasst, in dem es den Vortrag und das Ergebnis der informatorischen Anhörung der Prozessparteien unter dem Gesichtspunkt gewürdigt hat, ob der Klägerin vorgespiegelt worden sei, die von der Beklagten zu 2 erarbeiteten Rechenwerke entsprächen den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Die zunächst in Bezug auf andere Anspruchsgrundlagen bezogene Argumentation wird ausdrücklich um die Erwägung ergänzt, auch hinsichtlich einer möglichen vertraglichen Haftung der Beklagten zu 2 sei Voraussetzung, dass der Klägerin die Abweichung zwischen der tatsächlichen Gewinnermittlung und der vertraglich vereinbarten Gewinnermittlung verborgen geblieben sei. Ein Gehörsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich.
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