Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch einen Verfahrensmangel in der vom Gesetz gebotenen Form dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Voraussetzungen der Zulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sind nicht gegeben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|