BFH - Beschluss vom 18.09.2012
VI B 9/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2311/03

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung für Lohnsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.09.2012 - Aktenzeichen VI B 9/12

DRsp Nr. 2012/20867

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung für Lohnsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die der Haftung zugrunde gelegte Lohnsteuer ist auch dann nach der Steuerklasse VI zu bemessen, wenn weder eine Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist noch der Arbeitgeber überhaupt eine Lohnversteuerung vorgenommen hat. 2. NV: Ein Haftungsbescheid ist an eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft unter dem Namen und in der Form zu richten, die diese sich selbst im Geschäftsverkehr beimisst.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch einen Verfahrensmangel in der vom Gesetz gebotenen Form dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Voraussetzungen der Zulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sind nicht gegeben.