FG Münster, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4516/08
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung wegen Unternehmensfortführung mangels Divergenz
BFH, Beschluss vom 11.06.2012 - Aktenzeichen VII B 198/11
DRsp Nr. 2012/16735
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung wegen Unternehmensfortführung mangels Divergenz
1. NV: Die Haftung nach § 25HGB scheitert nicht daran, dass die Firma des übernommenen Unternehmens entgegen der firmenrechtlichen Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1HGB keinen Hinweis auf den einzelkaufmännischen Charakter des Unternehmens enthalten hat.2. NV: Die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, ist aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht.
Allein das Fehlen des nach § 19 Abs. 1 Nr. 1HGB für eine Firma erforderlichen Rechtsformsatzes in der Unternehmensbezeichnung des übernommenen Betriebes kann die Haftung nach § 25HGB nicht ausschließen.