BFH - Beschluss vom 11.06.2012
VII B 198/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 25; HGB § 19 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1572
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4516/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung wegen Unternehmensfortführung mangels Divergenz

BFH, Beschluss vom 11.06.2012 - Aktenzeichen VII B 198/11

DRsp Nr. 2012/16735

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung wegen Unternehmensfortführung mangels Divergenz

1. NV: Die Haftung nach § 25 HGB scheitert nicht daran, dass die Firma des übernommenen Unternehmens entgegen der firmenrechtlichen Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB keinen Hinweis auf den einzelkaufmännischen Charakter des Unternehmens enthalten hat. 2. NV: Die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, ist aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht.

Allein das Fehlen des nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB für eine Firma erforderlichen Rechtsformsatzes in der Unternehmensbezeichnung des übernommenen Betriebes kann die Haftung nach § 25 HGB nicht ausschließen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 25; HGB § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe