BGH - Beschluss vom 05.03.2009
IX ZR 90/06
Normen:
ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 318; GG Art. 3 Abs. 1; StBerG § 68;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2009, 170
NJW 2009, 1422
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 160/05
LG Düsseldorf, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 369/03

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die haftungsausfüllende Kausalität im Rahmen eines Steuerberaterregresses mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 90/06

DRsp Nr. 2009/6806

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die haftungsausfüllende Kausalität im Rahmen eines Steuerberaterregresses mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 857.537,95 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 318; GG Art. 3 Abs. 1; StBerG § 68;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger eine Schadensursächlichkeit der den Beklagten vorgeworfenen pflichtwidrigen Unterlassungen nicht schlüssig dargelegt habe, erfordert keine revisionsgerichtliche Überprüfung.

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