BFH - Beschluss vom 24.02.2014
XI B 15/13
Normen:
EStG § 52 Abs. 40 S. 4; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 839
DStR 2014, 10
FamRZ 2014, 1294

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen XI B 15/13

DRsp Nr. 2014/6380

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Absenkung der Altersgrenze von der Vollendung des 27. auf die des 25. Lebensjahrs in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Berücksichtigung von Kindern in einer Berufsausbildung, einer Übergangszeit oder einer Wartezeit durch das StÄndG 2007 ist ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176). 2. NV: Auch die Beschlüsse des BVerfG vom 7. Juli 2010 "Rückwirkung im Steuerrecht I-III" 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31, HFR 2010, 1103 geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.

Die Zulassung der Revision kann nicht darauf gestützt werden, die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld und deren Übergangsregelung verstoße gegen Verfassungsrecht, da damit lediglich im Stile einer Revisionsbegründung die materielle Richtigkeit der BFH-Rechtsprechung in Zweifel gezogen wird. Hierdurch lässt sich die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 40 S. 4;