BFH - Beschluss vom 28.04.2014
X B 12/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1383
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3233/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Hinzuschätzung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 28.04.2014 - Aktenzeichen X B 12/14

DRsp Nr. 2014/11258

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Hinzuschätzung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. NV: Die in mehreren anhängigen Revisionsverfahren zur Prüfung anstehende Rechtsfrage, ob der Zeitreihen-Vergleich eine sachgerechte Schätzungsmethode darstellt, ist nicht klärungsfähig und kann daher nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Revisionszulassung in einem anderen Verfahren führen, wenn dort zwar das FA seine Schätzung auf einen Zeitreihen-Vergleich gestützt hatte, das FG in Ausübung seiner eigenen Schätzungsbefugnis aber eine andere Schätzungsmethode angewendet hat. 2. NV: Ein Vorschlag des sog. "gerichtlichen Prüfers" zur Höhe der Schätzung ist für den beim FG entscheidenden Senat nicht bindend.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe