BFH - Beschluss vom 09.01.2020
XI B 117/19
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 609
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2225/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe der AfA bei die gesetzliche Nutzungsdauer eines Gebäudes voraussichtlich übersteigender tatsächlicher Nutzungsdauer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen XI B 117/19

DRsp Nr. 2020/4500

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe der AfA bei die gesetzliche Nutzungsdauer eines Gebäudes voraussichtlich übersteigender tatsächlicher Nutzungsdauer mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG analog auf die Fälle, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes die gesetzliche Nutzungsdauer von 33 Jahren (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) übersteigt, anzuwenden ist, ist geklärt. Sie ist zu verneinen. 2. NV: § 7 Abs. 4 EStG ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.10.2019 – 1 K 2225/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien, insbesondere zum Zwecke der Errichtung und Verwaltung eines Pferdezuchtbetriebes sowie die Pferdezucht.