BFH - Beschluss vom 11.09.2012
VI B 43/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2012, 2318
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3301/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe der Entfernungspauschale mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.09.2012 - Aktenzeichen VI B 43/12

DRsp Nr. 2012/20466

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe der Entfernungspauschale mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Mit der Entfernungspauschale sind die gesamten Fahrtkosten auch dann abgegolten, wenn nach der Eigenart der geschuldeten Arbeit typischerweise zwei Fahrten arbeitstäglich zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anfallen. 2. NV: Durch die Rechtsprechung des BVerfG und des BFH ist geklärt, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet ist, für atypische Dienstzeiten eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale vorzunehmen.

Mit der Entfernungspauschale sind die gesamten Fahrtkosten auch dann abgegolten, wenn nach der Eigenart der geschuldeten Arbeit typischerweise zwei Fahrten arbeitstäglich zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anfallen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.