BFH - Beschluss vom 31.08.2012
II B 9/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 785/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe der Grunderwerbssteuer bei Einbringungen sowie anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, da die genannte Vorschrift nicht verfassungswidrig ist

BFH, Beschluss vom 31.08.2012 - Aktenzeichen II B 9/12

DRsp Nr. 2012/20485

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe der Grunderwerbssteuer bei Einbringungen sowie anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, da die genannte Vorschrift nicht verfassungswidrig ist

NV: Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Grundbesitzwerte in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG der Bemessung der Grunderwerbsteuer auch dann zugrunde zu legen sind, wenn eine Gegenleistung vorhanden ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Frage, ob § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) deshalb verfassungswidrig ist, weil nach dieser Vorschrift die Steuer u.a. bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage stets nach den Grundbesitzwerten i.S. des § 138 Abs. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes () zu bemessen ist, ohne dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, eine niedrigere Gegenleistung nachzuweisen, kommt keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § Abs. Nr. der () zu. Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eindeutig dahingehend zu beantworten, dass die Vorschrift nicht aus dem von der Klägerin angeführten Grund verfassungswidrig ist.