BFH - Beschluss vom 29.05.2013
X B 233/12
Normen:
AO § 238 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2373/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen X B 233/12

DRsp Nr. 2013/17354

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Der für die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis geltende Zinssatz von 0,5% pro Monat (6% pro Jahr) liegt auch in der seit 2009 andauernden Niedrigzinsphase nicht außerhalb der Grenzen, die für verfassungsrechtliche zulässige Typisierungen entwickelt worden sind. Bei einem Vergleich des gesetzlichen Zinssatzes mit den Marktzinsen sind nicht allein die Zinssätze für Festgeldanlagen, sondern auch für Dispositionskredite und Darlehen heranzuziehen.

Die typisierende Festsetzung des auszugleichenden Zinsvor- und nachteils auf 0,5% pro Monat ist rechtsstaatlich unbedenklich und stellt keinen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot dar (Anschl. an BVerfG – 1 BvR 2539/07 – 03.09.2009).

Normenkette:

AO § 238 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind der Auffassung, die Rechtsfrage, ob der durch § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auf 0,5 % pro Monat festgelegte gesetzliche Zinssatz für Zinszahlungszeiträume ab 2009 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Typisierung standhalte, sei von grundsätzlicher Bedeutung.