BFH - Beschluss vom 02.09.2015
V B 1/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie/EG 1408/71;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1682
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1510/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung einer nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerin

BFH, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen V B 1/15

DRsp Nr. 2015/18549

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung einer nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerin

1. NV: Die Rechtsfrage, ob bei einer Staatenlosen, die im Zeitpunkt der Einreise aus einem Drittland kommt, die nicht anwendbare Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dann gilt, wenn der Einreisestaat 19 Jahre später in die EU aufgenommen wird, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich aus dieser Verordnung ohnehin kein Anspruch auf Kindergeld ergibt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 37/11, BStBl II 2014, 831, Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2338/13 nicht angenommen durch Beschluss vom 23. Januar 2014). 2. NV: Die Differenzierung in § 62 Abs. 2 EStG für die Kindergeldberechtigung eines Ausländers nach der Integration in den Arbeitsmarkt ist verfassungsgemäß.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers von der tatsächlichen Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels zu Beginn des Leistungszeitraums abhängig gemacht wird (BFH - III R 19/14 - 05.02.2015).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 20. November 2014 3 K 1510/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;