BFH - Beschluss vom 04.02.2014
III B 87/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 690
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 105/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines wegen der Tätigkeit als AStA-Vorsitzender beurlaubten Kindes mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen III B 87/13

DRsp Nr. 2014/4798

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines wegen der Tätigkeit als AStA-Vorsitzender beurlaubten Kindes mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

NV: Für ein Kind, das sich wegen einer Tätigkeit im Allgemeinen Studentenausschuss vom Studium hat beurlauben lassen und deshalb seine universitäre Berufsausbildung unterbricht, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog Kindergeld für ihren Sohn (S). Dieser war als Student an der Universität X eingeschrieben, war jedoch im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 beurlaubt, weil er in dieser Zeit als Vorsitzender des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) tätig war. Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) von der Beurlaubung erfahren hatte, hob sie durch Bescheid vom 29. September 2011 die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 auf und forderte einen Betrag von 2.208 € zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, S habe sich während seiner Beurlaubung nicht in einer Berufsausbildung befunden. Die Tätigkeit als AStA-Vorsitzender sei keine Berufstätigkeit gewesen.