I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Beamtin und wegen der Erziehung ihrer beiden 1998 bzw. 2007 geborenen Kinder ohne Dienstbezüge beurlaubt. Sie lebt seit 2008 zusammen mit ihren beiden Kindern und ihrem Lebensgefährten in den Niederlanden.
Die Klägerin erhielt zunächst Kindergeld über ihre Bezügestelle. Seit April 2009 zahlte die Familienkasse F Kindergeld an die Klägerin nach §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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