BFH - Beschluss vom 11.02.2014
III B 113/13
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 713
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2708/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung von Pflegekindern mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen III B 113/13 - Aktenzeichen 114/13 - Aktenzeichen III B 113/13 - Aktenzeichen III B 114/13

DRsp Nr. 2014/5591

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung von Pflegekindern mangels Darlegung eines Divergenzfalls

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war seit 1985 mit der Beigeladenen verheiratet. Die Eheleute betreuten neben einem gemeinsamen Kind seit 1996 auch ein im Dezember 1992 geborenes Pflegekind (B) und seit 1998 ein im August 1995 geborenes Pflegekind (F). Beide Kinder befanden sich im Streitzeitraum November 2010 bis April 2012 in Berufsausbildung. Bis Oktober 2010 bewohnten die Eheleute gemeinsam mit den beiden Pflegekindern ein Haus in der A-Straße. Im Oktober 2010 begründete der Kläger wegen Problemen zwischen den Eheleuten einen weiteren Wohnsitz in der B-Straße. Zum 1. April 2011 gab der Kläger diesen Wohnsitz auf und begründete einen neuen Wohnsitz in dem von beiden Eheleuten erworbenen Haus in der C-Straße. Zum 4. Mai 2012 gab der Kläger den Wohnsitz in der C-Straße wieder auf und zog zurück in die A-Straße, wo sich auch die Pflegekinder nach wie vor aufhielten. Zum gleichen Zeitpunkt begründete die Ehefrau des Klägers einen Wohnsitz in der C-Straße.