Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Alt. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen, sofern überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt ist, nicht vor.
1. Hinsichtlich der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgestellten Frage, ob § Abs. Nr. Buchst. a aa des in der hier maßgeblichen Fassung () "eine regelungsbedürftige Lücke" im Hinblick auf vor dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassene drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren aufweist, liegen die Voraussetzungen der Revisionszulassung gemäß § Abs. Nr. Alt. 1 zur Fortbildung des Rechts nicht vor. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig und erfordert keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
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