BFH - Beschluss vom 13.06.2013
X B 132-133/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1593
wistra 2013, 442
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 265/10
FG Nürnberg, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 264/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei ungeklärten Kapitalzuführungen

BFH, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen X B 132-133/12 - Aktenzeichen X B 132/12 - Aktenzeichen X B 133/12

DRsp Nr. 2013/19236

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei ungeklärten Kapitalzuführungen

1. NV: Wird Kapital durch die Buchung eines Geldbetrages in der Kasse aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, so trifft den Steuerpflichtigen eine besondere Mitwirkungspflicht an der Aufklärung der Herkunft dieses Geldes. 2. NV: Die konkrete Ausgestaltung der Nachweispflichten ist eine Frage des Einzelfalls. 3. NV: Bleibt die Herkunft des eingelegten Betrages unklar, so kann das Finanzgericht die ungeklärte Kapitalzuführung so würdigen, dass er auf nicht versteuerten Einnahmen beruht.

Wird Kapital aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, so trifft den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht. Gelingt ihm die Aufklärung nicht, so darf dies dahin gewürdigt werden, dass die ungeklärten Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der Quelle der fraglichen Mittel keine Aufzeichnungspflichten bestehen. Dabei sind insbesondere an den Nachweis von Spielgewinnen strenge Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1;

Gründe