BFH - Beschluss vom 06.02.2013
X B 164/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 694
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5181/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die nachträgliche Abänderung einer bestandskräftigen Veranlagung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 06.02.2013 - Aktenzeichen X B 164/12

DRsp Nr. 2013/5263

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die nachträgliche Abänderung einer bestandskräftigen Veranlagung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Gibt der Steuerpflichtige in einem Einspruchsschreiben eine objektiv falsche Sachverhaltsdarstellung ab und korrigiert er diese auch im weiteren Schriftverkehr mit dem FA nicht, so dass das FA einen Abhilfebescheid erlässt, stehen die Grundsätze von Treu und Glauben einer Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach späterer Kenntniserlangung des FA vom tatsächlichen Sachverhalt auch dann nicht entgegen, wenn das FA im Einspruchsverfahren seinerseits die ihm obliegende Ermittlungspflicht verletzt hat. 2. NV: Mit einer Beschwerdebegründung, die sich im Kern --trotz vordergründiger Heranziehung der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO -- darin erschöpft, die Sachverhaltungswürdigung des FG anzugreifen, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe