BFH - Beschluss vom 29.05.2013
X B 254/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2441/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die rechtliche Einordnung der Veräußerung von bebauten Grundstücken als gewerblicher Grundstückshandel mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen X B 254/12

DRsp Nr. 2013/16934

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die rechtliche Einordnung der Veräußerung von bebauten Grundstücken als gewerblicher Grundstückshandel mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Anders als bei der Frage, ob dem Grunde nach ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist, kann hinsichtlich der Zuordnung weiterer Objekte zum Betriebsvermögen eines bereits bestehenden Grundstückshandels auch den vom Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärungen Bedeutung zukommen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18. August 2009 X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2002 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden und jeweils u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielten.

Der Kläger erwarb im Jahr 1999 ein unbebautes Grundstück, auf dem er anschließend zwei Gebäude mit je sieben Wohnungen errichtete. Am 13. April 2000 --noch während der Bauzeit-- teilte er die Gebäude in Wohneigentumseinheiten auf. Die Wohnungen im Haus I wurden am 1. Oktober 2000 bezugsfertig, die Wohnungen im Haus II am 1. Januar 2001. Noch im Jahr 2000 veräußerte der Kläger fünf Wohnungen des Hauses I an verschiedene Erwerber; eine weitere Wohnung im Haus I veräußerte er im Januar 2002.