BFH - Beschluss vom 13.05.2020
VIII B 146/19
Normen:
ZPO § 44; FGO § 51, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 354
BFH/NV 2020, 1082
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 356/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber einem Steuerberater mangels grundsätzlicher BedeutungVerletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch den abgelehnten Richter

BFH, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen VIII B 146/19

DRsp Nr. 2020/11807

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber einem Steuerberater mangels grundsätzlicher Bedeutung Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch den abgelehnten Richter

NV: Im Fall eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs gegen den gesamten Spruchkörper des FG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf dessen rechtswidrige Ablehnung gestützt werden, es sei denn, das Ablehnungsgesuch ist vom FG nicht nur aus fehlerhaften, sondern aus willkürlichen und greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt worden (Abgrenzung vom BFH-Beschluss vom 16.10.2019 – X B 99/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.07.2019 – 5 K 356/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 44; FGO § 51, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.