BFH - Beschluss vom 17.04.2014
III B 9/13
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 64 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1226
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4338/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von an einem nachrangig Berechtigten gezahltem Kindergeld mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.04.2014 - Aktenzeichen III B 9/13

DRsp Nr. 2014/9185

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von an einem nachrangig Berechtigten gezahltem Kindergeld mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Erachtet der Beschwerdeführer die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam, ob die Familienkasse das Kindergeld von ihm als nachrangig Berechtigten zurückfordern dürfe, obwohl er es gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung an sein volljähriges Kind ausgekehrt habe, ist der Klärungsbedarf nur dann ausreichend dargelegt, wenn sich der Beschwerdeführer auch mit der BFH-Rechtsprechung auseinandersetzt, wonach es sich bei dem zwischen der Familienkasse und dem nachrangig Berechtigten bestehenden Erstattungsanspruch einerseits und dem zwischen der Familienkasse und dem vorrangig Berechtigten bestehenden Auszahlungsanspruch andererseits um zwei gesetzlich nicht miteinander verbundene Steuerschuldverhältnisse handelt.

1. Bei volljährigen Kindern ist zur Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten auf das in § 64 Abs. 2 S. 1 EStG genannte Kriterium der Haushaltsaufnahme abzustellen (BFH – III B 69/07 – 18.02.1008).