Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu.
a) Die Klägerin führt für die grundsätzliche Bedeutung an, dass die Rechtsprechung bei "der Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitraum bei unberechtigter Kindergeldzahlung von einem erheblichem Zeitraum auszugehen ist", der zu einem Vertrauenstatbestand führt, uneinheitlich sei.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|