FG Sachsen, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1623/12
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von Kindergeld wegen schädlicher Erwerbstätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen III B 159/13
DRsp Nr. 2014/8547
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von Kindergeld wegen schädlicher Erwerbstätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung
NV: Ein kindergeldunschädliches geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG liegt nur vor, wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen der §§ 8a, 8 SGB IV erfüllt. Die Frage der Geringfügigkeit ist - wie im Sozialrecht - nach einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Maßgebender Beurteilungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Eine geringfügige Beschäftigung i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 2SGB IV liegt nur vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dabei ist entscheidend auf das Kalenderjahr abzustellen und zu Beginn jeder neuen als kurzfristig beabsichtigten Beschäftigung zu prüfen, ob die vorausgesehene Dauer der Beschäftigung zusammen mit den schon im Laufe des Jahres ausgeübten Beschäftigungen die geltenden Zeitgrenzen überschreitet.