FG Berlin-Brandenburg, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12248/09
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückwirkung der Änderung des § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen I B 189/11
DRsp Nr. 2012/21583
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückwirkung der Änderung des § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG mangels grundsätzlicher Bedeutung
1. NV: Die Übergangsregelung des § 27 Abs. 3UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar und wirkt nicht in unzulässiger Weise zurück, als sich danach die Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) erstmals für Umwandlungen auswirkt, deren Eintragungen im Handelsregister nach dem 5. August 1997 beantragt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2008 I R 103/01, BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723). 2. NV: Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Steuerpflichtigen in den Fortbestand der Rechtslage ist bei zustimmungspflichtigen Gesetzesänderungen nicht erst ab dem Zeitpunkt gemindert, in dem der Bundesrat der Gesetzesänderung zugestimmt hat.
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